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   BGH, 24.09.1990 - II ZR 191/89   

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https://dejure.org/1990,2962
BGH, 24.09.1990 - II ZR 191/89 (https://dejure.org/1990,2962)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1990 - II ZR 191/89 (https://dejure.org/1990,2962)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1990 - II ZR 191/89 (https://dejure.org/1990,2962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die durch einen Sachverständigen als Schiedsgutachter ermittelte Abfindungsquote - Bestimmung der Leistung durch einen Dritten - Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit eines Schiedsgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 319 739
    Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens zu einer Abschichtungsbilanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 228
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 111/87

    Anforderungen an die offensichtliche Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens -

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - II ZR 191/89
    Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche, das Gesamtergebnis verfälschende Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen; eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch vor, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (vgl. Sen. Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 111/87, WM 1988, 276, 277 m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.03.2010 - 1 U 70/05
    Eine inhaltliche Unrichtigkeit liegt auch vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis insgesamt verfälschen (vgl. BGH NJW 2001, 3775; NJW 1991, 2698; NJW-RR 1991, 228; NJW-RR 1988, 506 m. w. N.).
  • OLG Köln, 11.01.2013 - 19 U 81/07

    Rücktritt des Bestellers vom Vertrag über die Erstellung einer ERP-Software, da

    Allerdings ist auch anerkannt, dass eine offenbare Unrichtigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn sich offensichtliche, das Gesamtergebnis verfälschende Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, sondern auch, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (BGH, Urteil vom 24.09.1990 - II ZR 191/89, NJW-RR 1991, 228f.; BGH, Urteil vom 17.05.1991 - V ZR 104/90, NJW 1991, 2698 f.; Senat, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.1999 - 22 U 248/98

    Honoraranspruch des Statikers

    Das Schiedsgutachten ist deshalb offenbar unrichtig und nicht verbindlich (vgl. BGH NJW-RR 1991, 228 ; NJW 1991, 2698).
  • OLG Köln, 29.11.1996 - 19 U 59/96

    Verbindlichkeit Schiedsgutachten Hardware Software Wandelungsrecht

    Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, daß bei schwerwiegenden Begründungsmängeln das Schiedsgutachten ungeachtet der Richtigkeit des Ergebnisses unverwertbar sein kann (vgl. BGH NJW-RR 1991, 228 f.; NJW 1991, 2698 f.).
  • OLG Hamburg, 10.05.2012 - 6 U 131/07

    See-Kaskoversicherung: Beschädigung des versicherten Schiffes durch verunreinigte

    Das ist dann der Fall, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (vgl. BGH NJW-RR 1988, 506, zitiert nach juris, Tz.6; BGH NJW-RR 1991, 228, zitiert nach juris, Tz. 7; BGH NJW 2001, 3775, zitiert nach juris, dort Tz. 15).
  • OLG Frankfurt, 30.04.1998 - 1 U 32/97

    Fälligkeit der Vergütung für ein Sachverständigengutachten; Auslegung des

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  • OLG Köln, 26.10.1995 - 12 U 73/95

    Geltendmachung einer Mieterhöhung unter Berücksichtigung einer Veränderung des

    Das Schiedsgutachten weist auch keine sonstigen Mängel auf, die so schwerwiegend sind, daß sich hieraus eine gänzliche Unbrauchbarkeit herleiten ließe; insbesondere hat der Gutachter die von ihm herangezogenen Vergleichsobjekte, ihre Wertmerkmale und die erzielten Preise so individualisiert, daß seine Angaben für einen fachkundigen Berater der Kläger nachvollzogen werden können (vgl. zu den Maßstäben BGH ZMR 1977, 234 = NJW 1977, 802; BGH WM 1985, 174; BGH NJW-RR 1988, 506 und 1991, 228).
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